Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 01.03.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hauf Fahrzeugaufbereitung, Industriestraße 11, 27356 Rotenburg.

Alle zwischen der „Hauf Fahrzeugaufbereitung“ (im folgenden Anbieter genannt) und den Kunden (im folgenden Auftraggeber genannt) abgeschlossenen Verträge liegen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) zugrunde:

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Für alle zwischen dem Anbieter und dem Kunden abgeschlossenen Verträge gelten unsere AGB. Zu diesen zählen Fahrzeugreinigung, Fahrzeugpflege und Aufbereitung.

1.2 Alle Vereinbarungen, die von unseren AGB abweichen, bedürfen der Schriftform. Von unseren AGB abweichende Vereinbarungen nehmen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

1.3 Änderungen an den AGB sind vorbehalten und müssen einen Monat vor Wirksamkeit schriftlich angekündigt werden.

1.4 Wenn eine oder mehrere Klauseln bzw. Absätze unwirksam sind, so bleiben die restlichen Klauseln und Absätze der AGB weiterhin gültig.

1.5 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2 Terminvereinbarungen

2.1 Terminvereinbarungen werden im rechtlichen Sinne als Auftragserteilung behandelt und als solche behandelt und anerkannt.
Vor Durchführung der Fahrzeugreinigung/-aufbereitung muss der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung unterzeichnen. Diese ist unabhängig von der Terminvereinbarung.

2.2 Terminvereinbarungen werden mit dem Einverständnis vom Kunden und Anbieter getroffen. Eilaufträge müssen vom Kunden als solche vor Auftragsannahme deklariert werden. Eine solche Auftragsannahme behält sich der Anbieter vor, da diese sich nach der Auftragslage richtet.

§ 3 Nichteinhaltung von Terminvereinbarungen

3.1 Die Gültigkeit von Terminvereinbarungen bestehen bis zum vereinbarten Termin, sofern nicht mindestens zwei Werktage vorher von einer Seite der Geschäftsparteien aufgekündigt wird.

3.2 Sofern kein erkennbarer Grund für eine Nichteinhaltung eines Termins besteht, kann der Anbieter eine Unkostenpauschale in Höhe von 50% des vereinbarten Preises, mindestens aber 20,00 € Euro, in Rechnung stellen bzw. geltend machen.

§ 4 Reklamationen

4.1 Die durchgeführten Leistungen des Anbieters werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeugs überprüft. Reklamationen können ausschließlich nur nach erbrachter Leistung geltend gemacht werden. Der Anbieter hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung, sofern die Reklamation berechtigt ist.

4.2 Reklamationen sind vom Geschädigten vor Ort und unverzüglich im Beisein des Anbieters schriftlich festzuhalten.

4.3 Reklamationen, die sich auf die Beschädigung am Fahrzeug durch den Anbieter beziehen bzw. verursacht sein könnten, müssen unverzüglich fotografisch dokumentiert werden. Anderweitig ist eine Anerkennung der Reklamation nicht möglich.

§ 5 Haftung und Garantie

5.1 Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers können nur geltend gemacht werden, wenn dem Anbieter oder einem seiner Mitarbeiter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann.

5.2 Bei Lackschäden, die durch den Anbieter verursacht werden und ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, wie z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeiteten Lacken, Kratzern, Ausbesserungslackierungen, etc., können keine Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden.

5.3 Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, kann Dampf oder Shampoo verwendet werden. Dies kann dazu führen, dass an sehr verschmutzten Stellen - bei genauerem Hinsehen - ein Farbunterschied zu erkennen ist, bzw., dass es zu Farbunterschieden kommen kann. Der Auftraggeber muss hierüber vor Vertragsunterzeichnung, bzw. Auftragserteilung durch Auftragsbestätigung hingewiesen werden. Wird eine Durchführung dieser Arbeiten dennoch gewünscht, wird durch seine/ihre Unterschrift auf dem Auftragsformular jegliche diesbezügliche Haftung seitens des Anbieters ausgeschlossen. Der Anbieter garantiert keine restlose Entfernung aller Flecken. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei Minimalrückständen weder der Anbieter noch seine Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden können. Der Anbieter und seine Mitarbeiter entfernen Flecken nach allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, wenn der Auftrag erteilt wird.

5.4 Eine Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die bereits vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z.B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, werden nach Maßgabe von Ziff. 5.1. dieser AGB nicht übernommen. Der Auftraggeber wird vor der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung hierüber informiert. Wird eine Durchführung dieser Arbeiten vom Auftraggeber dennoch gewünscht, können nach Maßgabe von Ziff. 5.1. dieser AGB keine Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter und dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden.

5.5 Motor- und Motorenraumwäsche werden nur an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektrikabdichtung durchgeführt. Mit der Auftragserstellung zur Motor- und Motorenraumwäsche bestätigt der Kunde die einwandfreie Elektroabdichtung im Motorenraum und seines Fahrzeugs. Bei Ausfällen übernimmt der Anbieter nach Maßgabe von Ziff. 5.1. dieser AGB keine Haftung.

5.6 Bei empfindlichen Elektrobauteilen (z.B. Alarmanlagen, Auto-Hi-Fi, etc.) ist der Auftraggeber verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten an seinem Fahrzeug dem Anbieter zu melden bzw. dies auf der Auftragsbestätigung schriftlich zu vermerken, da sonst gegen den Anbieter nach Maßgabe von Ziff. 5.1. dieser AGB keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

§ 6 Formalitäten und schriftliche Absicherung

6.1 Der Auftraggeber erklärt, dass mit Erteilung eines Auftrags per E-Mail oder anderen elektronischen Formen der Datenübertragung (z.B. SMS) eine Terminvereinbarung, Auftragserteilung, oder eine Auftragsbestätigung zustande kommt und er wie in Absatz 2.1 beschrieben die Auftragserteilung damit bestätigt. Wird dieser Terminvereinbarung nicht nachgekommen, kann der Anbieter - wie in Absatz 3.2 beschrieben - dafür eine Rechnung stellen bzw. den geforderten Betrag geltend machen.

6.2 Vor Beginn der durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug, müssen der Auftraggeber und Anbieter oder einer seiner Mitarbeiter die Auftragsformulare in zweifacher Ausführung unterzeichnen. Hierzu gehört neben der Auftragsbestätigung ggf. das Schadenaufnahmeprotokoll bei vorhandenen Vorschäden am Fahrzeug, die weder ausgebessert werden sollen noch vom Anbieter vergrößert werden können. Diese dienen der rechtlichen Absicherung des Auftraggebers und Anbieters sowie dessen Mitarbeiter.

6.3 Der Anbieter behält sich rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber vor, wenn dieser Schadensersatzansprüche nach Abschluss des Auftrages geltend machen möchte, die sich auf bereits vor der Ausführung des Auftrages vorhandene Schäden bezieht.

6.4 Mit der Unterzeichnung dieser Formulare bestätigt der Auftraggeber ihre Richtigkeit. Zugleich werden durch die Unterzeichnung auch unsere AGB und die ggf. auf der Auftragsbestätigung festgehaltenen außerordentlichen Vereinbarungen akzeptiert und anerkannt.

§ 7 Zahlungsbedingungen / Zahlungsvereinbarungen

7.1 Unsere Leistungen erfolgen grundsätzlich gegen Barzahlung oder nach Vereinbarung auf Rechnung oder Sammelrechnung mit dem Zahlungsziel 14 Tage nach Rechnungserstellung.

7.2 Zahlungsvereinbarungen sind vom Auftraggeber so zu akzeptieren, wie sie auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung vermerkt sind.

7.3 Ausnahmen von den unter Ziff. 7.1 u. 7.2 getroffenen Regelungen sind nach vorheriger mündlicher Vereinbarung in Ausnahmefällen möglich, müssen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit auf der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten werden.

§ 8 Preise / Pauschalpreise

8.1 Die Preise des Anbieters richten sich grundsätzlich nach dem Zustand oder dem Verschmutzungsgrad des zu reinigenden Kfz. Alle angegebenen Preise, sofern Sie nicht mit dem Kunden abgesprochen sind, entsprechen Serviceleistungen für Fahrzeuge mit normalem Verschmutzungsgrad.

8.2 Preisangaben auf Informationsunterlagen, sowie der Webseite des Anbieters dienen der Orientierung und sind unverbindlich. Der verbindliche Preis für die beauftragte Serviceleistung ist ausschließlich in der schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten.

8.3 Bei extremen Verschmutzungen wie z.B. Farben, Tierhaaren, Fäkalien, etc., bei denen eine spezielle Behandlung erforderlich ist, kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, welcher zusätzlich zum Pauschalpreis zu entrichten ist. Aufpreise müssen auf dem Auftragsformular zwischen den Vertragsparteien schriftlich festgehalten werden. Sollten stärkere Verschmutzungen erst während der Reinigung bemerkt bzw. festgestellt werden, so ist der Auftraggeber unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Eine Auftragserteilung gegen Mehrkosten kann hierbei telefonisch erteilt werden.

8.4 Die endgültigen Preise der Reinigung bzw. Aufbereitung werden vor Beginn der Arbeiten festgelegt und auf dem Auftragsformular dokumentiert.

§9 Autowaschanlage

9.1 Der Auftraggeber hat etwaige Ansprüche auf Nacherfüllung wegen unzureichender Reinigung unverzüglich nach Verlassen der Waschanlage geltend zu machen. Der Anspruch auf Nacherfüllung erlischt mit Verlassen des Firmengelände.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der Waschanlage führen könnten.

9.3 Bei Eintritt eines Schadens durch die Waschanlage haftet der Anbieter für den unmittelbar entstandenen Schaden nach Maßgabe von Ziff. 5.1. Insbesondere erfolgt eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Fahrzeugteile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen und Spoiler sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, nach Maßgabe von Ziff. 5.1.

9.4 Die Einfahrt- und Benutzungsanweisungen für die Waschanlage sind vom Auftraggeber zu beachten.

9.5 Bei Beschädigungen an elektrischen und elektronischen Bauteilen, die durch Nässe oder Feuchtigkeit entstanden sind, wird keine Haftung nach Maßgabe von Ziff. 5.1 übernommen.

9.6 Für alle am Fahrzeug angebrachten Felgen, die über die Reifenkontur hinausragen, bzw. nicht ausreichend geschützt sind, wird keine Haftung nach Maßgabe von Ziff. 5.1übernommen

§ 10 Fahrzeugüberführung

10.1 Der Anbieter bietet die Fahrzeugüberführung (Abholung und Zustellung) als Dienstleistung dem Auftraggeber an. Der Preis hierfür richtet sich nach der Entfernung und wird vor Auftragsannahme mit dem Auftraggeber abgesprochen bzw. diesem mitgeteilt.

10.2 Die Abholung erfolgt ausschließlich durch den Anbieter oder einen seiner Angestellten. Bei Abholung ist ein Übernahmeformular auszufüllen und von beiden Parteien zu unterschreiben. Dieses beinhaltet Stammdaten des Auftraggebers, die durchzuführenden Arbeiten sowie den Gesamtpreis. Schäden am Fahrzeug sind sofort schriftlich festzuhalten. Siehe § 6. Gleichzeitig gilt diese als Übernahmebestätigung für den Auftraggeber. Die Zustellung erfolgt ebenfalls ausschließlich durch den Anbieter oder einen seiner Mitarbeiter.

10.3 Das Fahrzeug des Auftraggebers ist während der Überführung über die Betriebshaftpflichtversicherung des Anbieters versichert. Dieser Versicherungsschutz beginnt mit der Abholung und endet mit der Übergabe nach der Zustellung.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort ist Rotenburg Wümme.

11.2 Gerichtsstand ist Rotenburg Wümme.

11.3 Für alle zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge gilt das deutsche Recht.